Allgemeine Mandatsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Zwischen der Kanzlei und dem Auftraggeber der Besorgung von Rechtsangelegenheiten (im Folgenden: Mandant) geltend die nachfolgenden Allgemeinen Mandatsbedingungen, wobei Individualabreden den Mandatsbedingungen vorgehen.

(2) Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.

(3) Die Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

§ 2 Zustandekommen und Abwicklung des Mandatsverhältnisses

(1) Das Mandatsverhältnis zwischen dem Mandanten und der Kanzlei kommt erst mit der Auftragsannahme durch die Kanzlei zustande. Insbesondere entsteht durch eine unaufgeforderte Zusendung von Unterlagen ohne eine Auftragserteilung durch den Mandanten kein Mandatsverhältnis.

(2) Gegenstand des Mandatsverhältnisses ist die im jeweiligen Einzelfall vereinbarte rechtsanwaltliche Tätigkeit. Die Erzielung eines rechtlichen und / oder wirtschaftlichen Erfolges ist nicht geschuldet.

(3) Die Kanzlei führt das Mandat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) durch.

(4) Die Kanzlei ist verpflichtet, während der Auftragsdurchführung die Situation des Mandanten in tatsächlicher, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend und dem notwendigen Umfang wiederzugeben. Den Mandanten trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht, die fallspezifischen Angaben richtig und vollständig der Kanzlei mitzuteilen. Die Kanzlei darf sich auf diese Angaben verlassen und muss insbesondere keine eigenen Nachforschungen über tatsächliche Umstände anstellen.

Zu den Mitwirkungspflichten des Mandanten gehört es insbesondere, alle für die Auftragsdurchführung bedeutsamen und notwendigen Informationen rechtzeitig und auf Wunsch der Kanzlei schriftlich zur Verfügung zu stellen. Der Mandant verpflichtet sich für die Dauer des Mandats unverzüglich über Handlungen, die der Mandant selbst gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten oder dem Gegner vorgenommen hat, zu informieren.

(5) Zur Erhebung von Klagen, zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist die Kanzlei nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat.

(6) Wird das Mandatsverhältnis mit mehreren Auftraggebern begründet, wirken Handlungen, welche einer der Auftraggeber vornimmt, und Handlungen, welche die Kanzlei gegenüber einem von mehreren Auftraggebern vorgenommen hat, jeweils für und gegen die übrigen Auftraggeber.

(7) Korrespondenzsprache ist deutsch.

§ 3 Datenschutz

(1) Der Berufsträger der Kanzlei sowie sämtliche Mitarbeiter sind zeitlich unbegrenzt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufes bekanntgeworden ist, mit Ausnahme von Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte kann im Rahmen der Auftragsabwicklung (z.B. Überprüfung durch Steuerberater oder zur Abwicklung von Zahlungen) erforderlich sein. Diese Dritte sind von mir verpflichtet, die erhaltenen Daten vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zwecke der Dienstleistung und der Geschäftsabwicklung zu verwenden.

(2) Bei der Korrespondenz darf die Kanzlei von der Richtigkeit der mitgeteilten Kommunikationsdaten ausgehen. Der Mandant verpflichtet sich, Änderungen von Kommunikationsdaten unverzüglich mitzuteilen. Die Kanzlei weist explizit darauf hin, dass anderenfalls Fehlleitungen und Verzögerungen bis hin zum vollständigem Rechtsverlust eintreten können.

(3) Werden E-Mailadressen mitgeteilt, ist die Kanzlei berechtigt, ohne Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung) dem Mandanten Informationen an diese E-Mail-Adresse zu übersenden. Dies gilt nicht, wenn der Mandant dem widerspricht, sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise widerruft oder aus den Umständen des Einzelfalls eine Gefährdung der Interessen des Mandanten unmittelbar erkennbar wird. Die Kanzlei weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über E-Mail mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden sind.

(4) Der Mandant willigt ein, dass die Kanzlei im Rahmen der Zweckbestimmung des Mandatsverhältnisses die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen erhebt, speichert und verarbeitet.

§ 4 Verwahrung und Auskehr von Mandantengeldern

(1) Die Kanzlei verwahrt für den Mandanten eingehende Gelder treuhänderisch und wird diese unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten hin an die von ihm bekannte Stelle auszahlen.

(2) Die Kanzlei ist dabei berechtigt, Erstattungsbeiträge und sonstige für oder von dem Mandanten bei ihr eingehenden Zahlbeträge, mit offenen Honorarbeträgen oder noch abzurechnenden Leistungen zu verrechnen. Dies gilt nicht, soweit die Zahlbeträge zweckgebunden zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt sind.

§ 5 Haftung

(1) Entsprechend § 52 BRAO wird die Haftung der Kanzlei wegen Berufsfehlern auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens auf 1.000.000,00 Euro – in Worten: eine Million – beschränkt.

(2) Die in Absatz 1 genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

(3) Die Kanzlei weist explizit darauf hin, dass der Mandant den Abschluss einer auf die Mandatserteilung beschränkte Versicherung mit einer frei zu vereinbarenden Haftungssumme verlangen kann. In diesem Fall hat der Mandant die Kosten dieser Versicherung zu tragen.

(4) Soweit gesetzlich keine kürzere Verjährungsfrist gilt, verjähren Ansprüche von Unternehmern gegenüber der Kanzlei drei Jahre nach Beendigung des Auftrages.

§ 6 Vergütung

(1) Die Vergütung der Kanzlei richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung sowie nach dem jeweiligen Gegenstandswert, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Sofern nicht anders vereinbart, hat die Kanzlei neben der Honorarforderung Anspruch auf Erstattung der Auslagen und der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Kanzlei ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss vom Mandanten zu verlangen.

(3) Da Kostenschuldner der Kanzlei stets der Mandant ist, besteht die Vergütungspflicht auch dann, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherer, Anspruchsgegner oder Dritte bestehen.

(3) Wird die Kanzlei für mehrere Mandanten in derselben Angelegenheit tätig, haften diese gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Kanzlei.

(4) Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Kanzlei ist unzulässig, soweit die Forderung des Mandanten nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(5) Die Kanzlei weist den Mandanten darauf hin, dass der Gegner, wenn bzw. soweit er unterliegt, nicht in jedem Fall die entstanden Gebühren und Auslagen ersetzen muss (etwa Arbeitsrechtsachen der ersten Instanz und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und dass etwaige Erstattungsansprüche gegen den Gegner durch die Höhe der gesetzlichen Gebühren begrenzt sind.

§ 7 Aktenaufbewahrung und Vernichtung

Die Kanzlei weist den Mandanten darauf hin, dass Handakten mit Ausnahme der Kostenrechnungen und etwaiger Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats vernichtet werden, sofern der Mandant die Akten nicht auf eigene Kosten am Sitz der Kanzlei abholt. Im Übrigen wird auf § 50 Abs. 2 BRAO verwiesen.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Mandaten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen München.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: Februar 2026

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