Fair & transparent.
Vergütungsmodelle
Viele Rechtsuchende schrecken aus Angst vor Kosten davor zurück, Rechtsanwälte mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche zu beauftragen.
Um es ganz deutlich zu sagen: Ja, abseits der kostenfreien anwaltlichen Ersteinschätzung kostet die Inanspruchnahme rechtlicher Dienstleistung Geld.
Ich möchte diese Seite aber nutzen, um Ihnen ein wenig die Angst vor Kosten zu nehmen, indem ich meine Vergütungsmodelle vorstelle und Sie auch darüber informiere, unter welchen Umständen Sie von Dritten die Erstattung der Kosten unserer Inanspruchnahme verlangen können:
Fair & transparent.
RVG-Honorar
Bei der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz handelt es sich um die gesetzliche Vergütung für Rechtsanwälten. Auf Grundlage des RVG erfolgt auch die Abrechnung, wenn eine Rechtsschutzversicherung Ihren Fall abdeckt.
Pauschalhonorar
Außergerichtlich besteht die Möglichkeit, in geeigneten Fällen ein Pauschalhonorar zu vereinbaren. Ich biete dieses beispielsweise bei der Verteidigung gegen urheberrechtliche Abmahnungen oder Markenanmeldungen an.
Abrechnung nach Stunde
Für individuelle Fälle mit vorab schwer prognostizierbarem Aufwand (z.B.: Projektbegleitung) erfolgt eine Abrechnung nach geleisteten Stunde zu einem vereinbarten Beratungssatz. Ich nehme die Abrechnung minutengenau vor.
Kann ich die Kosten Ihrer Inanspruchnahme erstattet verlangen?
Die Frage nach einer Kostenerstattung durch Dritte ist eine der am häufigsten gestellten Fragen.
Grundsätzlich gilt: Als Mandant sind Sie der Kostenschuldner der mit mir vereinbarten Vergütung. In gewissen Konstellationen können Sie die Kosten meiner Inanspruchnahme indes vom Anspruchsgegner erstattet verlangen, etwa im Falle, wenn Sie sich als Rechteinhaber gegen Rechtsverletzungen zur Wehr setzen, die Gegenseite im Verzug ist oder Sie Schmerzensgeldansprüche geltend machen.
Vor Mandatierung weise ich deutlich darauf hin, ob die Möglichkeit besteht, die Kosten meiner Inanspruchnahme von der Gegenseite erstattet zu verlangen.
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